Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass alle Unternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer erheben und zu Beginn des nächsten Monats (oder bei geringeren Umsätzen zu Beginn des nächsten Quartals) an das Finanzamt weiterleiten muss – abzüglich der selbst bezahlten Umsatzsteuer bei Einkäufen. Die Umsatzsteuer ist für Unternehmen also ein Posten, der durchgereicht wird, und von dem sie nichts haben (mal von der Verwaltungsarbeit abgesehen, die aber durch die notwendige Buchführung ohnehin anfällt). §1 UStG besagt sogar explizit:
Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn das die Rechnung stellende Unternehmen ein Kleinunternehmen nach §19 UStG ist.
Im vorliegenden Fall hat ein Anbieter von Online-Diensten (für den §19 UStG nicht zutrifft) Ermittlungsanfragen bzgl. der Beauskunftung von gespeicherten Nutzer-Bestandsdaten erhalten – diese müssen beantwortet werden, wenn man nicht Gefahr laufen will, dass die Server beschlagnahmt werden. Diese Anfragen wurden beantwortet und nach JVEG in Rechnung gestellt – mit der nach §1 UStG fälligen Umsatzsteuer, deren Erhebung übrigens auch in §12 JVEG Abs.1 Nr. 4 nochmals explizit gestattet ist.
Brief von der Polizeibehörde:
Gem. §12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG darf diese (die Umsatzsteuer, Anm. d. Redaktion) erhoben werden, sofern sie nicht nach §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Da die gesamten Auskunftsersuchen der Polizeidirektion [Ort] im vergangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen und auch im laufenden Kalenderjahr nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtumsatz 50.000,00 EUR übersteigt, sind Sie nicht berechtigt der Polizeidirektion [Ort] die Umsatzsteuer zu berechnen. Deshalb bitten wir Sie, uns künftig Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer zu stellen.
Autsch. In mehrfacher Hinsicht.
1) Betrifft die Ausnahmeregel das die Rechnung stellende Unternehmen (den der Umsatzsteuerpflicht unterliegende Anbieter der Online-Dienste).
Würde die Regel wie von der Polizeidirektion interpretiert gelten, so könnte jeder Unternehmer, dessen Umsatz die in §19 UStG genannten Grenzen nicht überschreiten, bei seinen Einkäufen auf die Befreiung der Umsatzsteuer bestehen. Viel Spaß bei dem Versuch…
2) Bezieht sich der §19 UStG nicht nur auf einen Tätigkeitsbereich eines Unternehmens, sondern auf die gesamten getätigten Umsätze
3) Ist die Polizeidirektion kein Unternehmen im Sinne des UStG